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   BVerfG, 23.09.2020 - 2 BvR 1810/19   

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https://dejure.org/2020,29381
BVerfG, 23.09.2020 - 2 BvR 1810/19 (https://dejure.org/2020,29381)
BVerfG, Entscheidung vom 23.09.2020 - 2 BvR 1810/19 (https://dejure.org/2020,29381)
BVerfG, Entscheidung vom 23. September 2020 - 2 BvR 1810/19 (https://dejure.org/2020,29381)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 91 Abs. 2 Satz 1 BayStVollzG; Art. 91 Abs. 3 BayStVollzG
    Körperliche Durchsuchung eines Strafgefangenen nach einem Besuch (Durchsuchungen mit vollständiger Entkleidung; allgemeines Persönlichkeitsrecht; Abgrenzung von Allgemeinanordnung und Anordnung im Einzelfall; Durchsuchung auch Unverdächtiger im Rahmen von Stichproben; ...

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Zur Berücksichtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eines Strafgefangenen bei einer mit einer Entkleidung verbundenen körperlichen Durchsuchung

  • rechtsprechung-im-internet.de
  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Zur Berücksichtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eines Strafgefangenen und Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei einer mit einer Entkleidung verbundenen körperlichen Durchsuchung nach Art 91 Abs 3 BayStVollzGStVollzG BY

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einordnung des Europäischen Haftbefehls als besondere Art der Ausschreibung zur Festnahme eines Beschuldigten bzgl. Verletzung seines Grundrechts auf die Freiheit der Person

  • datenbank.nwb.de

    Stattgebender Kammerbeschluss: Zur Berücksichtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eines Strafgefangenen und Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei einer mit einer Entkleidung verbundenen körperlichen Durchsuchung nach Art 91 Abs 3 BayStVollzGStVollzG BY

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Verhältnismäßigkeit körperlicher Durchsuchung mit vollständiger Entkleidung nach Haftbesuch

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die körperliche Durchsuchung eines Strafgefangenen - und sein Persönlichkeitsrecht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2023, 103
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (23)

  • BVerfG, 05.11.2016 - 2 BvR 6/16

    Bei der Anordnung der stichprobenartigen Durchsuchung von Strafgefangenen muss

    Auszug aus BVerfG, 23.09.2020 - 2 BvR 1810/19
    In den Entscheidungsgründen führte das Landgericht aus, dass die Justizvollzugsanstalt die Maßnahme "zu Recht auf Art. 91 Abs. 3, Abs. 2 BayStVollzG gestützt' und bei der Durchsuchungsmaßnahme die in der Entscheidung der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 5. November 2016 - 2 BvR 6/16 - aufgeführten Grundsätze beachtet habe.

    Dies gilt in besonderem Maße für Durchsuchungen, die mit einer Inspizierung von normalerweise verdeckten Körperöffnungen verbunden sind (vgl. BVerfGK 17, 9 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 5. November 2016 - 2 BvR 6/16 -, Rn. 29).

    Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck der vom Gesetzgeber getroffenen Unterscheidung zwischen der allgemeinen Anordnungsbefugnis nach Absatz 3 und der einzelfallbezogenen Anordnungsbefugnis nach Absatz 2 Satz 1 Alt. 2 lassen keinerlei Zweifel daran, dass allein auf Absatz 2 gestützte Durchsuchungen nicht in der pauschalen Weise angeordnet werden dürfen, in der Absatz 3 dies für die dort bezeichneten Fallgruppen zulässt (vgl. BVerfGK 2, 102 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 5. November 2016 - 2 BvR 6/16 -, Rn. 32).

    Eine Einzelfallanordnung im Sinne der Regelung liegt nach fachgerichtlicher Rechtsprechung und Literatur vor, wenn sie durch Ort, Zeit, Art und Umfang der vollzuglichen Maßnahme im Einzelnen so bestimmt abgegrenzt werden kann, dass dadurch für jeden denkbaren Einzelfall erkennbar ist, worin die Maßnahme besteht und welcher Gefangene ihr unterworfen sein soll (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 5. November 2016 - 2 BvR 6/16 -, Rn. 32 m.w.N.).

    f) Nach der Konzeption der Regelungen in Art. 91 Absatz 2 und Absatz 3 BayStVollzG ist es zwar von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, wenn auf der Grundlage von Art. 91 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 BayStVollzG mit Entkleidung verbundene Durchsuchungen - etwa im Wege der Stichprobe - auch für persönlich an sich unverdächtige Gefangene angeordnet werden, sofern Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, gefährliche Häftlinge könnten sonst die für sie angeordneten Kontrollen auf dem Umweg über von ihnen unter Druck gesetzte Mithäftlinge umgehen (vgl. BVerfGK 2, 102 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 5. November 2016 - 2 BvR 6/16 -, Rn. 33).

    Eine Anordnung auf der Grundlage des Art. 91 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 BayStVollzG darf daher jedenfalls nicht zur Durchsuchung aller oder fast aller Gefangenen vor jedem Besuchskontakt und damit zu einer Durchsuchungspraxis führen, die das Strafvollzugsgesetz aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ausdrücklich nur in den Konstellationen des Art. 91 Abs. 3 BayStVollzG erlaubt (vgl. BVerfGK 2, 102 m.w.N.; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 5. November 2016 - 2 BvR 6/16 -, Rn. 33).

    Jedenfalls in den Fällen, in denen für die handelnden Vollzugsbediensteten erkennbar ist oder mit praktikablem Aufwand erkennbar gemacht werden könnte, dass nach den konkreten Umständen des Einzelfalls die Gefahr eines Missbrauchs des bewilligten Besuchs durch den Gefangenen fernliegt, gebührt dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Vorrang (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 5. November 2016 - 2 BvR 6/16 -, Rn. 36).

    Aufgrund der in Art. 91 Absatz 2 und Absatz 3 BayStVollzG vorgesehenen Abstufung darf dies bei Einzelfallmaßnahmen nach Art. 91 Abs. 2 BayStVollzG nicht unterstellt werden (vgl. BVerfGK 2, 102 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 5. November 2016 - 2 BvR 6/16 -, Rn. 33).

  • BVerfG, 29.10.2003 - 2 BvR 1745/01

    Allgemeines Persönlichkeitsrecht (mit Entkleidung verbundene körperliche

    Auszug aus BVerfG, 23.09.2020 - 2 BvR 1810/19
    Nach der Entscheidung der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Oktober 2003 - 2 BvR 1745/01 - seien konkrete Anhaltspunkte dafür erforderlich, dass Druck auf den Gefangenen ausgeübt werde.

    Durchsuchungen, die mit einer Entkleidung verbunden sind, stellen einen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar (vgl. BVerfGK 2, 102 ; 17, 9 ).

    Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck der vom Gesetzgeber getroffenen Unterscheidung zwischen der allgemeinen Anordnungsbefugnis nach Absatz 3 und der einzelfallbezogenen Anordnungsbefugnis nach Absatz 2 Satz 1 Alt. 2 lassen keinerlei Zweifel daran, dass allein auf Absatz 2 gestützte Durchsuchungen nicht in der pauschalen Weise angeordnet werden dürfen, in der Absatz 3 dies für die dort bezeichneten Fallgruppen zulässt (vgl. BVerfGK 2, 102 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 5. November 2016 - 2 BvR 6/16 -, Rn. 32).

    f) Nach der Konzeption der Regelungen in Art. 91 Absatz 2 und Absatz 3 BayStVollzG ist es zwar von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, wenn auf der Grundlage von Art. 91 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 BayStVollzG mit Entkleidung verbundene Durchsuchungen - etwa im Wege der Stichprobe - auch für persönlich an sich unverdächtige Gefangene angeordnet werden, sofern Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, gefährliche Häftlinge könnten sonst die für sie angeordneten Kontrollen auf dem Umweg über von ihnen unter Druck gesetzte Mithäftlinge umgehen (vgl. BVerfGK 2, 102 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 5. November 2016 - 2 BvR 6/16 -, Rn. 33).

    Eine Anordnung auf der Grundlage des Art. 91 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 BayStVollzG darf daher jedenfalls nicht zur Durchsuchung aller oder fast aller Gefangenen vor jedem Besuchskontakt und damit zu einer Durchsuchungspraxis führen, die das Strafvollzugsgesetz aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ausdrücklich nur in den Konstellationen des Art. 91 Abs. 3 BayStVollzG erlaubt (vgl. BVerfGK 2, 102 m.w.N.; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 5. November 2016 - 2 BvR 6/16 -, Rn. 33).

    Aufgrund der in Art. 91 Absatz 2 und Absatz 3 BayStVollzG vorgesehenen Abstufung darf dies bei Einzelfallmaßnahmen nach Art. 91 Abs. 2 BayStVollzG nicht unterstellt werden (vgl. BVerfGK 2, 102 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 5. November 2016 - 2 BvR 6/16 -, Rn. 33).

  • BVerfG, 27.03.2019 - 2 BvR 2294/18

    Körperliche Durchsuchung eines Strafgefangenen nach einem Besuch (Durchsuchungen

    Auszug aus BVerfG, 23.09.2020 - 2 BvR 1810/19
    Wegen des besonderen Gewichts von Eingriffen, die den Intimbereich und das Schamgefühl des Inhaftierten berühren, hat der Inspizierte Anspruch auf besondere Rücksichtnahme (vgl. BVerfGK 17, 9 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. März 2019 - 2 BvR 2294/18 -, Rn. 17).

    Art. 91 Abs. 3 BayStVollzG ermächtigt den Anstaltsleiter, für drei vom Gesetz als typischerweise besonders gefahrenträchtig eingeschätzte Konstellationen (bei Aufnahme des Gefangenen, nach Kontakten mit Besuchern und nach jeder Abwesenheit von der Anstalt) aus Gründen der Sicherheit und Ordnung der Anstalt Durchsuchungen mit Entkleidung allgemein anzuordnen; dies soll insbesondere der Verhinderung des Drogenschmuggels dienen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. März 2019 - 2 BvR 2294/18 -, Rn. 19 m.w.N.).

    Ohnedies obliegt es der Anstaltsleitung schon angesichts der besonderen Eingriffsintensität, vor Erlass einer Allgemeinanordnung zu prüfen, inwiefern sie ihrem Sicherheitsinteresse auch durch weniger eingreifende Maßnahmen hinreichend Rechnung tragen kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. März 2019 - 2 BvR 2294/18 -, Rn. 20).

    bb) Das Landgericht hat sich auch nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob andere Maßnahmen, die den Austausch von gefährlichen Gegenständen während des Gefangenenbesuchs oder deren Einschmuggeln mit gleicher Effektivität wie körperliche Durchsuchungen mit vollständiger Entkleidung unterbinden können, ausgeschöpft wurden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. März 2019 - 2 BvR 2294/18 -, Rn. 26).

  • BVerfG, 04.02.2009 - 2 BvR 455/08

    Entkleidung und Anusinspektion bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt (kein

    Auszug aus BVerfG, 23.09.2020 - 2 BvR 1810/19
    Durchsuchungen, die mit einer Entkleidung verbunden sind, stellen einen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar (vgl. BVerfGK 2, 102 ; 17, 9 ).

    Dies gilt in besonderem Maße für Durchsuchungen, die mit einer Inspizierung von normalerweise verdeckten Körperöffnungen verbunden sind (vgl. BVerfGK 17, 9 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 5. November 2016 - 2 BvR 6/16 -, Rn. 29).

    Wegen des besonderen Gewichts von Eingriffen, die den Intimbereich und das Schamgefühl des Inhaftierten berühren, hat der Inspizierte Anspruch auf besondere Rücksichtnahme (vgl. BVerfGK 17, 9 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. März 2019 - 2 BvR 2294/18 -, Rn. 17).

  • BVerfG, 22.02.2011 - 1 BvR 699/06

    Fraport

    Auszug aus BVerfG, 23.09.2020 - 2 BvR 1810/19
    Da die Entscheidungen des Landgerichts und des Bayerischen Obersten Landesgerichts schon wegen des Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG keinen Bestand haben, kann offenbleiben, ob die Beschlüsse weitere Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte des Beschwerdeführers verletzen (vgl. BVerfGE 128, 226 ).
  • BVerfG, 10.07.2013 - 2 BvR 2815/11

    Körperliche Durchsuchung im Strafvollzug (allgemeines Persönlichkeitsrecht;

    Auszug aus BVerfG, 23.09.2020 - 2 BvR 1810/19
    g) Wie Einzelfallanordnungen nach Art. 91 Abs. 2 Satz 1 BayStVollzG setzen auch Allgemeinanordnungen nach Art. 91 Abs. 3 BayStVollzG bei am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ausgerichteter Auslegung voraus, dass die Verfügung der Anstaltsleitung erkennen lässt, dass von der generellen Anordnung der Durchsuchung abgewichen werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Juli 2013 - 2 BvR 2815/11 -, Rn. 15).
  • BVerfG, 24.02.1971 - 1 BvR 435/68

    Mephisto - Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht

    Auszug aus BVerfG, 23.09.2020 - 2 BvR 1810/19
    a) Auslegung und Anwendung des einfachen Gesetzesrechts sind grundsätzlich Aufgabe der Fachgerichte, unterliegen aber der verfassungsgerichtlichen Prüfung daraufhin, ob sie die Grenze zur Willkür überschreiten oder die Bedeutung eines Grundrechts grundsätzlich verkennen (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 30, 173 ; 57, 250 ; 74, 102 ; stRspr).
  • BVerfG, 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04

    EGMR-Entscheidungen

    Auszug aus BVerfG, 23.09.2020 - 2 BvR 1810/19
    c) Diese Wertung liegt auch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zugrunde, die bei der Auslegung der Grundrechte des Grundgesetzes maßgeblich zu berücksichtigen ist (vgl. BVerfGE 128, 326 ; 111, 307 ; 120, 180 ; 128, 326 ).
  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Auszug aus BVerfG, 23.09.2020 - 2 BvR 1810/19
    c) Diese Wertung liegt auch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zugrunde, die bei der Auslegung der Grundrechte des Grundgesetzes maßgeblich zu berücksichtigen ist (vgl. BVerfGE 128, 326 ; 111, 307 ; 120, 180 ; 128, 326 ).
  • BVerfG, 26.02.2008 - 1 BvR 1602/07

    Caroline von Monaco III

    Auszug aus BVerfG, 23.09.2020 - 2 BvR 1810/19
    c) Diese Wertung liegt auch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zugrunde, die bei der Auslegung der Grundrechte des Grundgesetzes maßgeblich zu berücksichtigen ist (vgl. BVerfGE 128, 326 ; 111, 307 ; 120, 180 ; 128, 326 ).
  • BVerfG, 14.03.1972 - 2 BvR 41/71

    Strafgefangene

  • BVerfG, 26.05.1981 - 2 BvR 215/81

    V-Mann

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

  • BVerfG, 13.01.1982 - 1 BvR 848/77

    Freie Mitarbeiter

  • BVerfG, 13.01.1987 - 2 BvR 209/84

    Erziehungsmaßregeln

  • BVerfG, 03.11.1987 - 1 BvR 1257/84

    Herrnburger Bericht

  • BVerfG, 07.04.1992 - 1 BvR 1772/91

    Zur willkürlichen Auslegung des Zweckentfremdungsverbots im Mietrecht

  • BVerfG, 08.12.1993 - 2 BvR 736/90

    Trennscheibe

  • EGMR, 04.02.2003 - 50901/99

    VAN DER VEN v. THE NETHERLANDS

  • EGMR, 15.11.2001 - 25196/94

    IWÁNCZUK v. POLAND

  • EGMR, 26.09.2006 - 12350/04

    WAINWRIGHT c. ROYAUME-UNI

  • EGMR, 01.06.2017 - 9635/13

    DEJNEK v. POLAND

  • EGMR, 06.11.2018 - 59460/12

    PAWELKOWICZ v. POLAND

  • BVerfG, 19.05.2023 - 2 BvR 78/22

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde eines Strafgefangenen wegen Versagung einer

    Der hiergegen erhobenen Verfassungsbeschwerde gab die 1. Kammer des Zweiten Senats mit Beschluss vom 23. September 2020 - 2 BvR 1810/19 - statt, weil die angegriffenen Entscheidungen den Beschwerdeführer in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verletzten.

    Vorliegend habe die Durchsuchung den verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht entsprochen (unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. September 2020 - 2 BvR 1810/19 -, Rn. 27 ff.).

    Unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 5. November 2016 - 2 BvR 6/16 - und vom 23. September 2020 - 2 BvR 1810/19 - trug er vor, die Durchsuchung habe nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprochen und sei daher rechtswidrig gewesen.

    Der zeitlich nachfolgende Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. September 2020 - 2 BvR 1810/19 - könne ein Verschulden der Justizvollzugsanstalt denknotwendig nicht begründen.

    Ferner habe die Justizvollzugsanstalt angesichts der schematischen Handhabung des Formblatts schon vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in dieser Sache (Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. September 2020 - 2 BvR 1810/19 -) erkennen müssen, dass ihre Praxis den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht werde.

    Jedenfalls hätte dann auch die nachfolgende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. September 2020 - 2 BvR 1810/19 -) berücksichtigt werden müssen.

    Dies gilt in besonderem Maße für Durchsuchungen, die mit einer Inspizierung von normalerweise verdeckten Körperöffnungen verbunden sind (vgl. BVerfGK 17, 9 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 5. November 2016 - 2 BvR 6/16 -, Rn. 29; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. September 2020 - 2 BvR 1810/19 -, Rn. 21).

    Wegen des besonderen Gewichts von Eingriffen, die den Intimbereich und das Schamgefühl des Inhaftierten berühren, hat der Betroffene Anspruch auf besondere Rücksichtnahme (vgl. BVerfGK 17, 9 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 5. November 2016 - 2 BvR 6/16 -, Rn. 29; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. September 2020 - 2 BvR 1810/19 -, Rn. 21).

    Die vom Beschwerdeführer erduldete körperliche Durchsuchung mit vollständiger Entkleidung am 27. März 2019 stellt einen schwerwiegenden Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht dar (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. September 2020 - 2 BvR 1810/19 -, Rn. 21).

  • BVerfG, 22.07.2022 - 2 BvR 1630/21

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen beaufsichtigte Drogenscreenings mittels

    Staatliche Maßnahmen, die mit einer Entkleidung verbunden sind, stellen einen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar (vgl. BVerfGK 2, 102 ; 17, 9 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. September 2020 - 2 BvR 1810/19 -, Rn. 21).

    Der Gefangene hat insoweit Anspruch auf besondere Rücksichtnahme (vgl. BVerfGK 17, 9 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 5. November 2016 - 2 BvR 6/16 -, Rn. 29; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. März 2019 - 2 BvR 2294/18 -, Rn. 17; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. September 2020 - 2 BvR 1810/19 -, Rn. 21).

  • LG Gießen, 13.03.2023 - 1 StVK 194/22
    Gleichwohl ist es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, wenn gemäß der Konzeption des Landesstrafvollzugsgesetztes mit Entkleidung verbundene Durchsuchungen auch für persönlich an sich unverdächtige Gefangene angeordnet werden, sofern Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, gefährliche Häftlinge könnten sonst die für sie angeordneten Kontrollen auf dem Umweg über von ihnen unter Druck gesetzte Mithäftlinge umgehen (BVerfG, Beschl. v. 23.09.2020, 2 BvR 1810/19 = BeckRS 2020, 25423 Rn. 25).

    Dies lässt jedoch die landesstrafvollzuggesetzliche Anordnungsbefugnis per Allgemeinverfügung unberührt (BVerfG, Beschl. v. 23.09.2020, 2 BvR 1810/19 = BeckRS 2020, 25423 Rn. 24 f.).

    Ein verhältnismäßiger Ausgleich zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, der Wahrung der Intimsphäre des Gefangenen und dem Sicherheitsinteresse der Vollzugsanstalt ist nach dem Bundesverfassungsgericht nur zu erreichen, wenn den vollstreckenden Vollzugsbeamten durch den Wortlaut der Anordnung die Möglichkeit belassen wird, von ihr abzuweichen, wenn die Gefahr des Missbrauches des Besuches durch den Gefangenen fernliegt oder ihr mit gleich geeigneten, milderen Mitteln begegnet werden kann (BVerfG, Beschl. v. 23.09.2020, 2 BvR 1810/19 = BeckRS 2020, 25423 Rn. 26).

    Auch die Verwendung besonderer Anstaltskleidung mit verschlossenen Nähten, hätte erwogen werden können (BVerfG, Beschl 23.09.2020, 2 BvR 1810/19 = BeckRS 2020, 25423 Rn. 31).

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